logotype
  • Produkte
  • Intelligente Labormöbel
  • Qualität
  • Referenzprojekte
  • Über uns
  • Kontakt
  • Slowenisch
  • Englisch
  • Deutsch

Type To Search

logotype
  • Produkte
  • Intelligente Labormöbel
  • Qualität
  • Referenzprojekte
  • Über uns
  • Kontakt
  • Slowenisch
  • Englisch
  • Deutsch

Type To Search

  • Produkte
  • Intelligente Labormöbel
  • Qualität
  • Referenzprojekte
  • Über uns
  • Kontakt
  • Slowenisch
  • Englisch
  • Deutsch
logotype
logotype
  • Produkte
  • Intelligente Labormöbel
  • Qualität
  • Referenzprojekte
  • Über uns
  • Kontakt
  • Slowenisch
  • Englisch
  • Deutsch
Allgemeine Geschäftsbedingungen

der LAB INTERIOR GmbH für Lieferungen und Montageleistungen

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der LAB INTERIOR GmbH (nachfolgend „LBI“) gegenüber ihren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass LBI erneut auf sie hinweisen muss.

1.2 LBI liefert und leistet ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

1.3 In diesen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung:

a) „Waren“ sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Möbel, Geräte und sonstigen Gegenstände.

b) „Leistungen“ sind Planung, Lieferung, Montage, Installation, Funktionsprüfung und alle sonstigen von LBI vertraglich geschuldeten Leistungen.

c) „Angebot“ ist jede freibleibende und unverbindliche Beschreibung von Waren und Leistungen, jeder Kostenvoranschlag und jedes ähnliche Dokument von LBI.

d) „Bestellung“ ist das verbindliche Angebot des Kunden an LBI zum Abschluss eines Vertrags.

e) „Auftragsbestätigung“ ist die Annahme der Bestellung durch LBI in Textform.

f) „Textform“ ist die Textform im Sinne des § 126b BGB, insbesondere per Brief oder elektronischer Nachricht.

1.4 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen und Vertragsvorlagen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn LBI ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn LBI in Kenntnis der Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert oder leistet.

1.5 Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB). Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die Bestätigung von LBI in Textform maßgebend. Soweit eine Individualvereinbarung nichts regelt, gelten diese Bedingungen ergänzend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber LBI abgibt (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen und Kündigungserklärungen), bedürfen der Textform.

1.7 Die Bedingungen können in den Geschäftsräumen von LBI eingesehen und unter www.labinterior.de abgerufen werden. LBI übersendet sie dem Kunden auf Verlangen.

§ 2 Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit

2.1 An Zeichnungen, Entwürfen, Plänen, Kalkulationen, Software, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich LBI das Eigentum sowie alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde erwirbt durch die Bestellung von Waren oder Leistungen keine Rechte an den Unterlagen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Er erhält lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Zweck am Leistungsort zu nutzen.

2.2 Die Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstige Zugänglichmachung von Unterlagen an Dritte sowie ihre Verwendung für den Nachbau der Waren oder für Angebote Dritter ist ohne vorherige Zustimmung von LBI in Textform untersagt. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Kunde die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.

2.3 Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen, Vorgaben und Materialien frei von Rechten Dritter sind und ihre Verwendung durch LBI keine Schutzrechte Dritter verletzt. Er stellt LBI von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Verletzung entstehen, soweit er sie zu vertreten hat.

2.4 Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen geschäftlichen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung.

§ 3 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

3.1 Der Kunde benennt vor Beginn der Leistungen einen Vertreter, der für ihn verbindliche Entscheidungen treffen und Zeichnungen freigeben kann und der die Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und den Mitarbeitern von LBI sicherstellt.

3.2 Der Kunde stellt LBI rechtzeitig, vollständig und richtig alle Informationen, Unterlagen und technischen Zeichnungen zur Verfügung, die für Planung und Ausführung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Bauzeichnungen, Maße, Anschlusspunkte und Medienversorgung, die Tragfähigkeit von Böden und Wänden, die vorgesehenen Nutzungsbedingungen (insbesondere eingesetzte Chemikalien, Gefahrstoffe, Belastungen und Temperaturen) sowie alle gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anforderungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung relevant sind, einschließlich der Vorschriften zu Sicherheit, Hygiene und Zutritt am Leistungsort. Vorschriften, die den Preis beeinflussen können, sind vor Angebotsabgabe mitzuteilen. Später mitgeteilte Anforderungen berechtigen LBI zu einer angemessenen Mehrvergütung.

3.3 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragsdetails, der Leistungsbeschreibung und der Warenspezifikation verantwortlich. Eine Pflicht von LBI, diese Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen, besteht nur, soweit Fehler für LBI offensichtlich erkennbar sind.

3.4 Der Kunde informiert LBI vor der Bestellung über die Transportwege und Zugangsmöglichkeiten zum Leistungsort, die während Lieferung und Montage genutzt werden sollen, insbesondere darüber, ob ein Aufzug genutzt werden kann. Mehrkosten, die durch eine Montage ohne Aufzug oder mit eingeschränktem Zugang entstehen und LBI vor Angebotsabgabe nicht mitgeteilt wurden, trägt der Kunde.

3.5 Bauseitige Vorarbeiten sind vom Kunden rechtzeitig, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.6 Der Kunde arbeitet mit LBI in allen Angelegenheiten, die die Leistungen und das Vertragsverhältnis betreffen, zusammen und erbringt die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig. Die gesetzlichen Rechte von LBI bei unterlassener Mitwirkung (insbesondere nach den §§ 642 und 643 BGB) bleiben unberührt.

§ 4 Angebot, Vertragsschluss, Planung und Zeichnungen

4.1 Angebote von LBI sind freibleibend und unverbindlich. LBI kann Angebote bis zur Auftragsbestätigung ändern.

4.2 Der Kunde gibt durch seine Bestellung in Textform ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. An seine Bestellung ist der Kunde vier Wochen ab Zugang bei LBI gebunden. Eine Verlängerung dieser Frist, etwa bei umfangreichen Projekten mit längerer Planungsphase, bedarf der Zustimmung des Kunden in Textform.

4.3 Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von LBI in Textform zustande. LBI erteilt die Auftragsbestätigung, nachdem alle relevanten Details und die Projektkonfiguration abschließend festgelegt und von beiden Parteien genehmigt wurden. Dazu gehören die endgültige Anordnung der Möbel und Geräte, Abmessungen, Materialspezifikationen und Farbspezifikationen, die Positionen der Anschlüsse und Installationen sowie alle besonderen Anforderungen an Installation oder Standortbedingungen. Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss des Vertrags besteht nicht.

4.4 LBI legt dem Kunden die Zeichnungen zur Freigabe vor. Der Kunde bestätigt die Zeichnungen innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt in Textform als endgültig oder teilt seine Änderungswünsche mit. Bei größeren oder komplexeren Aufträgen kann der Kunde eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Zeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde sie als endgültig bestätigt hat.

4.5 Bei Änderungswünschen des Kunden überarbeitet LBI die Zeichnungen und legt sie erneut zur Freigabe vor. LBI ist berechtigt, ab der zweiten vom Kunden veranlassten Überarbeitung den entstehenden Aufwand nach den im Angebot genannten oder sonst üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen. Kommt trotz vom Kunden veranlasster Planungs- oder Zeichnungsleistungen aus Gründen, die LBI nicht zu vertreten hat, kein Vertrag über die geplanten Lieferungen oder Leistungen zustande, kann LBI für die bis dahin erbrachten Planungs- und Zeichnungsleistungen nach ihrer Wahl entweder eine Aufwandspauschale in Höhe von 7.500,00 EUR oder den tatsächlich entstandenen Zeitaufwand nach den dem Kunden vor Beginn der Leistungen mitgeteilten Vergütungssätzen abrechnen. Auf Verlangen weist LBI den abgerechneten Zeitaufwand nachvollziehbar nach. Dem Kunden bleibt bei Abrechnung der Aufwandspauschale der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer vergütungspflichtiger Aufwand entstanden ist; in diesem Fall ist lediglich der nachgewiesene geringere Betrag zu zahlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die Planungs- oder Zeichnungsleistungen ausdrücklich als unentgeltlich vereinbart wurden.

4.6 Stellt der Kunde LBI die erforderlichen technischen Zeichnungen und Informationen nicht vor oder während des Bestellvorgangs zur Verfügung, verlängert sich die Vorbereitungszeit für die Zeichnungen und damit die Lieferfrist entsprechend.

4.7 LBI ist berechtigt, Änderungen der Ausführung und Gestaltung der Waren vorzunehmen, wenn diese aus produktionstechnischen Gründen erforderlich sind oder einen technischen Fortschritt darstellen und dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von LBI zumutbar sind, insbesondere weil Funktion, Qualität, Maße und vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden. Der vereinbarte Preis bleibt unverändert.

§ 5 Eignung der Waren und Leistungen

5.1 Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Waren und Leistungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und den für ihn geltenden gesetzlichen, behördlichen und berufsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

5.2 Eine bestimmte Eignung für einen Verwendungszweck oder eine bestimmte Beschaffenheit schuldet LBI nur, wenn sie im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart oder von LBI in Textform bestätigt wurde und der Kunde die Nutzungsbedingungen gemäß Ziffer 3.2 vollständig mitgeteilt hat.

5.3 Gesetzliche Hinweispflichten von LBI und die Haftung von LBI für fehlerhafte Beratung bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Preisanpassung

6.1 Alle Preise verstehen sich in Euro und, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise bezeichnet sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Transport, Versicherung, Montage sowie Zölle und Abgaben sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich angegeben ist.

6.2 Bei Lieferungen in andere Staaten teilt der Kunde LBI seine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer und alle für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise mit. Sind die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung aus Gründen nicht erfüllt, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die nachträglich anfallende Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben.

6.3 Leistungen, die bei der Preisbildung nicht berücksichtigt werden konnten oder die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen (insbesondere Änderungswünsche, unvorhergesehene Verzögerungen und Wartezeiten sowie abweichende Baustellenbedingungen), werden zusätzlich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und Materialaufwand vergütet. LBI weist den Mehraufwand auf Verlangen nachvollziehbar nach. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.4 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt oder Montagebeginn jedoch mehr als vier Monate, ist LBI berechtigt, den Preis an nach Vertragsschluss eingetretene, von LBI nicht zu vertretende Kostensteigerungen anzupassen, und zwar in folgendem Umfang:

a) Bei Materialkosten, wenn sich der einschlägige Erzeugerpreisindex des Statistischen Bundesamts (Destatis) für die betreffende Warengruppe gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss um mehr als 2 % erhöht hat. Die Anpassung erfolgt in Höhe der auf die betroffene Position entfallenden nachgewiesenen Mehrkosten.

b) Bei Lohnkosten in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Lohnerhöhungen.

c) Bei Energiekosten, Rohstoffkosten und Frachtkosten sowie bei Gesetzesänderungen, behördlichen Anordnungen oder neuen Steuern und Abgaben in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten.

6.5 Sinken die in Ziffer 6.4 genannten Kosten nach Vertragsschluss, ist LBI verpflichtet, die Kostensenkung in gleicher Weise an den Kunden weiterzugeben. LBI teilt jede Preisanpassung dem Kunden in Textform mit und legt die Berechnungsgrundlagen offen.

6.6 Erhöht sich der Gesamtpreis durch eine Preisanpassung nach Ziffer 6.4 um mehr als 20 %, kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten, sofern LBI mit der Herstellung der betroffenen Waren noch nicht begonnen hat.

§ 7 Zahlung

7.1 Alle Zahlungen, auch Anzahlungen und Abschlagszahlungen, sind in der vereinbarten Höhe und zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. LBI ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a BGB zu verlangen.

7.2 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.3 In einer bestimmten Währung angegebene Preise sind vollständig in dieser Währung und auf das angegebene Bankkonto zu zahlen. Wechselkursschwankungen und Bankgebühren, einschließlich internationaler Zahlungsgebühren, gehen zu Lasten des Kunden; LBI muss den Rechnungsbetrag ungekürzt erhalten. Zusätzliche Überweisungsgebühren, die aufgrund falscher Kontoangaben des Kunden entstehen, trägt der Kunde.

7.4 Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

7.5 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Wegen Mängeln darf der Kunde nach ordnungsgemäßer Mängelanzeige (§ 15) die Zahlung nur in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel zurückhalten, im Regelfall höchstens in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung (§ 320 Abs. 2, § 641 Abs. 3 BGB).

7.6 Das Recht von LBI, Sicherheit nach § 650f BGB zu verlangen, sowie die Rechte nach § 321 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von LBI (Vorbehaltsware). Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung aller Forderungen von LBI aus dieser Geschäftsbeziehung.

8.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern.

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde LBI unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von LBI hinzuweisen. Kosten einer Intervention trägt der Kunde, soweit sie nicht von dem Dritten erlangt werden können.

8.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder in ein Gebäude oder Grundstück einbauen. Er tritt LBI bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) sicherheitshalber ab; LBI nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. LBI kann die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden widerrufen und verlangen, dass der Kunde die Abtretung offenlegt und LBI die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen gibt.

8.5 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, erfolgt dies für LBI als Hersteller. LBI erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.

8.6 Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LBI nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt und kann die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Der Kunde gestattet LBI zu diesem Zweck den Zutritt zur Ware.

8.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt LBI auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

8.8 Verlangt das Recht am Bestimmungsort besondere Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts, wirkt der Kunde auf Verlangen von LBI an deren Erfüllung mit und stellt gleichwertige Sicherheiten.

§ 9 Lieferung, Transport, Gefahrübergang und Annahmeverzug

9.1 Lieferungen erfolgen nach der im Angebot genannten Klausel der Incoterms in der Fassung Incoterms 2020. Ist keine Klausel genannt, erfolgt die Lieferung DAP (Incoterms 2020) an den vereinbarten Lieferort. Die Incoterms regeln weder den Eigentumsübergang noch Montageleistungen.

9.2 Bei Lieferung an den Leistungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren mit Ablieferung an den Kunden auf diesen über, auch wenn die Montage noch aussteht. Der Kunde sorgt für eine sichere und abschließbare Lagerung der angelieferten Waren bis zur Montage.

9.3 Sieht das Angebot die Lieferung an die Baustelle vor, muss die Entladestelle frei zugänglich sein. Alle Transportwege und Einrichtungen müssen für Lastkraftwagen und andere geeignete Transportmittel geeignet sein. Der Transport schwerer oder sperriger Güter muss ungehindert und störungsfrei erfolgen können. Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat, werden nach Aufwand vergütet.

9.4 Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, müssen Aufzüge, Türen und Flure folgende Mindestmaße aufweisen: Aufzugskabinen 2,5 m Tiefe, 1,5 m Breite und 2,0 m Höhe, Flure und Zugänge 1,5 m Breite und 2,0 m Höhe, Türöffnungen 1,0 m Breite und 2,0 m Höhe. Abweichungen sind LBI im Voraus mitzuteilen. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Hält der Kunde diese Vorgaben nicht ein und besteht dennoch auf der Fortsetzung der Lieferung oder Montage, trägt er alle daraus entstehenden zusätzlichen Kosten.

9.5 Kann LBI die Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere Annahmeverweigerung oder verspätete Abnahmebereitschaft), nicht wie vereinbart liefern oder montieren, ist LBI berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die Lagerkosten betragen pauschal 6,00 EUR pro m² belegter Lagerfläche und Woche. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer, LBI der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von LBI (insbesondere nach den §§ 304 und 642 BGB) bleiben unberührt.

9.6 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist LBI berechtigt, über den Wert der bis dahin hergestellten, beschafften oder eingelagerten Waren und der bereits erbrachten Leistungen eine Abschlagsrechnung zu stellen, höchstens jedoch in Höhe von 50 % des Auftragswerts.

9.7 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert abgerechnet werden.

§ 10 Leistungsort und Montage

10.1 Die Räumlichkeiten, in denen die Montage stattfinden soll, müssen baulich und technisch fertiggestellt sein. Der Leistungsort muss montagebereit sein, das heißt sauber, trocken, gesichert und beheizt sowie an ein geeignetes Stromnetz und die vereinbarten Medienanschlüsse angeschlossen. Böden, Wände und Decken müssen fertiggestellt und ausreichend tragfähig sein.

10.2 Der Kunde bereitet den Leistungsort nach den Vorgaben von LBI vor.

10.3 Ist der Leistungsort nicht montagebereit, zeigt LBI dem Kunden ihre Bedenken an. Besteht der Kunde dennoch auf der Fortsetzung der Montage, hat er dies in Textform anzuordnen. LBI haftet dann nicht für Schäden an den Waren, die auf die fehlende Montagebereitschaft zurückzuführen sind (insbesondere durch Feuchtigkeit, Staub, Bauarbeiten oder unzureichende Temperaturen). Mehrkosten trägt der Kunde. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach § 16.

10.4 LBI weist den Kunden auf für sie erkennbare Risiken hin, die aus der Beschaffenheit des Leistungsorts oder aus Vorleistungen anderer Unternehmer für die Leistungserbringung entstehen.

10.5 Angrenzende und abschließbare Zwischenlagerräume, die direkt mit dem Leistungsort verbunden sind, sowie Strom für die Montage sind LBI kostenlos zur Verfügung zu stellen. LBI und ihren Beauftragten ist während der üblichen Arbeitszeiten ungehinderter Zugang zum Leistungsort zu gewähren.

10.6 Der Kunde beschafft rechtzeitig alle am Leistungsort erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zulassungen und Betriebserlaubnisse, soweit sie nicht Gegenstand der Leistungen von LBI sind.

§ 11 Zusatzleistungen und Änderungen

11.1 Der Kunde darf von den Mitarbeitern von LBI keine Leistungen verlangen, die nicht Bestandteil des Vertrags sind. Zusatzleistungen sowie Änderungswünsche und Erweiterungswünsche werden nur nach Beauftragung in Textform und Bestätigung durch LBI ausgeführt und nach Aufwand oder nach einem Nachtragsangebot vergütet. Sie können die vereinbarten Fristen angemessen verlängern. Für Änderungen nach der endgültigen Freigabe der Zeichnungen trägt der Kunde die für LBI dadurch entstehenden Mehrkosten. Die §§ 650b und 650c BGB bleiben unberührt, soweit der Vertrag ein Bauvertrag ist.

11.2 Erbringt LBI auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb des Vertragsumfangs, gelten diese Bedingungen entsprechend.

§ 12 Fristen, Verzögerungen und höhere Gewalt

12.1 Fristen für Lieferung und Leistung werden in Kalendertagen berechnet, sofern nicht Werktage oder Wochen angegeben sind. Sie sind nur verbindlich, wenn LBI sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Andere Angaben sind voraussichtliche Termine.

12.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der endgültigen Freigabe der Zeichnungen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrags, Klärung aller technischen Einzelheiten und Erhalt einer vereinbarten Anzahlung.

12.3 Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Der Zeitplan umfasst insbesondere:

a) die rechtzeitige Freigabe der Zeichnungen und die rechtzeitige Bestätigung des Beginns der Montage in Textform durch den Kunden,

b) die kontinuierliche Leistungserbringung ohne Unterbrechungen aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von LBI liegen.

12.4 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Rechte von LBI nach den §§ 304 und 642 BGB bleiben unberührt.

12.5 Die Lieferfristen setzen die richtige und rechtzeitige Belieferung von LBI durch ihre Lieferanten voraus, sofern LBI mit dem Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Ist die Belieferung verzögert oder nicht möglich, informiert LBI den Kunden unverzüglich und nennt einen neuen voraussichtlichen Termin. Wird die Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar, ist LBI zum Rücktritt berechtigt und erstattet bereits geleistete Zahlungen unverzüglich.

12.6 Höhere Gewalt und vergleichbare Ereignisse, die LBI die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Embargos und Ausfuhrbeschränkungen, Streiks, Energiemangel und Rohstoffmangel, Transportstörungen und Störungen bei Lieferanten, die LBI trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden konnte. LBI informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

12.7 Die Rechte des Kunden wegen Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; der Rücktritt und der Schadensersatz statt der Leistung setzen die Bestimmung einer angemessenen Nachfrist voraus. Für den Schadensersatz gilt § 16.

§ 13 Sicherheit am Leistungsort

13.1 Der Kunde ist für die Sicherheit am Leistungsort und die Einhaltung der dort geltenden Sicherheitsvorschriften und Zutrittsvorschriften verantwortlich. Er weist die Mitarbeiter von LBI vor Beginn der Arbeiten in die örtlichen Gefahren ein, insbesondere in Gefahren durch Chemikalien, biologische Arbeitsstoffe, Strahlung, Medienanlagen und Baustellenverkehr, sowie in Fluchtwege und Rettungswege. LBI verpflichtet ihre Mitarbeiter auf die mitgeteilten Vorschriften.

13.2 Der Kunde informiert LBI vor Beginn der Arbeiten über Kontaminationen und Schadstoffe (etwa bei Rückbau oder Umbau bestehender Laboreinrichtungen) und legt erforderliche Freigaben oder Unbedenklichkeitserklärungen vor. Fehlen diese, darf LBI die Arbeiten bis zur Vorlage verweigern. Dadurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

13.3 Die gesetzlichen Pflichten von LBI als Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern bleiben unberührt.

§ 14 Abnahme und Funktionsprüfung

14.1 Umfasst der Vertrag Montage oder sonstige Werkleistungen, hat der Kunde die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen (§ 640 BGB). LBI zeigt die Fertigstellung in Textform an und schlägt einen Termin vor. Die Abnahme und, sofern der Vertrag einen Funktionstest vorsieht, der Funktionstest werden gemeinsam mit einem Vertreter von LBI durchgeführt und in einem Protokoll festgehalten.

14.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll vermerkt.

14.3 Nach Fertigstellung der Leistung setzt LBI dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme, die mindestens zwölf Werktage beträgt. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).

14.4 Ist die gemeinsame Abnahme oder Funktionsprüfung aufgrund zeitlicher oder baulicher Verzögerungen nicht möglich, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die zusätzlichen Reisekosten und den Mehraufwand von LBI. Dasselbe gilt, wenn andere Auftragnehmer oder Subunternehmer des Kunden ihre Arbeiten nicht termingerecht ausführen und dadurch die Funktionsprüfung verzögert wird; der Kunde trägt dann die zusätzlichen Kosten für nachfolgende Besuche des Personals von LBI (§ 642 BGB).

§ 15 Mängelrechte

15.1 Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Garantien im Rechtssinne (§ 443 BGB) übernimmt LBI nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.

15.2 Als Beschaffenheit der Waren ist nur die im Angebot, in der Leistungsbeschreibung, in den freigegebenen Zeichnungen und in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit geschuldet. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Dazu zählen insbesondere Abweichungen bei Farbe, Maserung, Struktur und Oberfläche von Naturprodukten wie Holz oder Naturstein, geringe Farbabweichungen zwischen Mustern oder Abbildungen und der gelieferten Ware sowie Maßtoleranzen und Fertigungstoleranzen im Rahmen der einschlägigen Normen.

15.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung an dem vereinbarten Ort zu untersuchen. Die Ablieferung erfolgt an dem Ort, an dem der Kunde die Ware nach der Vereinbarung mit LBI und den vereinbarten Incoterms in Besitz nimmt. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sowie Transportschäden sind in einem gemeinsam erstellten und unterzeichneten Protokoll am Lieferort zu dokumentieren und LBI unverzüglich in Textform anzuzeigen; äußerlich erkennbare Transportschäden sind zusätzlich auf den Frachtpapieren vermerken zu lassen. Ist der Kunde bei der Lieferung nicht anwesend, ist LBI berechtigt, das Protokoll allein zu erstellen und eine Fotodokumentation beizufügen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines abweichenden Zustands vorbehalten. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind LBI unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des Mangels als genehmigt (§§ 377, 381 HGB); dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.

15.4 Bei berechtigter Mängelanzeige leistet LBI nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Der Kunde gewährt LBI die erforderliche Zeit und Gelegenheit, insbesondere durch Zugang zum Leistungsort. LBI trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeitskosten und Materialkosten. Die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der nachgebesserten oder ersetzten Ware richten sich nach § 439 Abs. 3 BGB. Die Nacherfüllung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigert werden. Stellt sich eine Mängelanzeige als unberechtigt heraus, kann LBI den entstandenen Aufwand ersetzt verlangen, es sei denn, der Kunde konnte das Fehlen eines Mangels nicht erkennen.

15.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wurde sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder unter den Voraussetzungen des § 16 Schadensersatz verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

15.6 Mängelrechte bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen und Pflegehinweisen, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlichem Verschleiß, chemischer, thermischer oder mechanischer Belastung über die vereinbarte Nutzung hinaus sowie eigenmächtigen Änderungen oder Reparaturen ohne Zustimmung von LBI, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel darauf nicht zurückzuführen ist.

15.7 Bei Waren und Bauteilen, die LBI nicht selbst hergestellt hat (Fremdprodukte), kann LBI den Kunden zunächst auf die Geltendmachung von Mängelansprüchen gegen den Hersteller oder Vorlieferanten verweisen, wenn LBI ihre Ansprüche an den Kunden abtritt und der Kunde diese ohne unzumutbaren Aufwand durchsetzen kann. Scheitert die Durchsetzung oder ist sie dem Kunden unzumutbar, haftet LBI nach den Bestimmungen dieser Bedingungen.

15.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Ware, bei abnahmebedürftigen Leistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht in den in Ziffer 16.1 genannten Fällen und nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt (insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 16 Haftung

16.1 LBI haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, für übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von LBI auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

16.3 Im Übrigen ist die Haftung von LBI bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16.4 Mittelbare Schäden und Folgeschäden, wie entgangener Gewinn sowie Produktionsausfall und Nutzungsausfall, sind im Rahmen der Ziffern 16.2 und 16.3 nur ersatzfähig, soweit sie bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.

16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von LBI.

16.6 Die Gefahrtragung richtet sich nach den Ziffern 9.1 und 9.2 sowie nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird die Leistung aus Umständen unmöglich, die weder LBI noch der Kunde zu vertreten haben, behält LBI ihren Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und Ersatz der Auslagen nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 645 BGB).

§ 17 Stornierung, Rücktritt und Kündigung

17.1 Nach Zustandekommen des Vertrags ist der Kunde an den Vertrag gebunden. Eine Stornierung ist nur mit Zustimmung von LBI in Textform möglich. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB, soweit es nach § 650 BGB Anwendung findet, bleibt unberührt. In diesem Fall behält LBI den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und dessen, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft und der Materialien erworben wird. Für bereits hergestellte oder beschaffte Sonderanfertigungen und Materialien, die nicht anderweitig verwendet werden können, kann LBI Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.

17.2 LBI ist berechtigt, aus wichtigem Grund nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, insbesondere wenn

a) vom Kunden geschuldete Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen geleistet werden (Nachfrist: mindestens sieben Tage),

b) vom Kunden zu erbringende Nachweise, Leistungen, Vorbereitungsarbeiten oder Sicherheitsleistungen nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht erbracht werden.

17.3 LBI ist berechtigt, ihre Leistung auszusetzen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist oder seine Mitwirkung unterlässt (§§ 273, 320, 321, 642 BGB). Die Fristen verlängern sich entsprechend.

17.4 Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen innerhalb der Nachfrist, kann LBI die vereinbarten Fristen angemessen verlängern und Ersatz der durch die Verzögerung entstandenen Kosten verlangen.

17.5 Bei berechtigtem Rücktritt oder berechtigter Kündigung durch LBI ist LBI berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen und den ihr entstandenen weiteren Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt zu verlangen.

§ 18 Datenschutz

18.1 LBI verarbeitet die personenbezogenen Daten der Ansprechpartner und Mitarbeiter des Kunden zur Vertragsabwicklung, zur Kundenbetreuung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Informationen nach den Art. 13 und 14 DSGVO enthält die Datenschutzerklärung von LBI, die unter www.labinterior.de abrufbar ist.

18.2 Soweit erforderlich, gibt LBI Daten zur Auftragsabwicklung an Subunternehmer, Speditionen und sonstige Dienstleister weiter. Diese sind vertraglich verpflichtet, die Daten ausschließlich zur Auftragsabwicklung zu verwenden und die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

18.3 Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, LBI die Daten seiner Mitarbeiter und Ansprechpartner zu übermitteln, und informiert die Betroffenen.

§ 19 Referenzen, Fotos und Hinweisschilder

19.1 LBI darf im Rahmen des Vertragsverhältnisses aufgenommene Fotos und Videos der gelieferten und montierten Einrichtung ohne Vergütung für Werbung, für ihre Website und für Referenzzwecke verwenden. Personen, Kennzeichen und vertrauliche Inhalte, insbesondere Betriebsgeheimnisse und Sicherheitsbereiche, dürfen dabei nicht erkennbar sein. Der Kunde kann der Verwendung aus berechtigtem Interesse in Textform widersprechen. Die Nennung des Kunden als Referenz erfolgt nur mit seiner Zustimmung in Textform.

19.2 LBI ist berechtigt, während der Leistungsdauer am Leistungsort im üblichen Umfang kostenlos Hinweisschilder mit ihrer Firma anzubringen, soweit dem keine gesetzlichen Vorgaben, Sicherheitsgründe oder berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.

§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache

20.1 Für diese Bedingungen und alle Verträge zwischen LBI und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Zwingende Vorschriften des Rechts des Leistungsorts, die unabhängig vom anzuwendenden Recht gelten, bleiben unberührt.

20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von LBI. LBI ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

20.3 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen nur der Information.

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

21.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

HAUPTSITZ

Lab Interior GmbH

Hirsch-Gereuth Straße 32

81369 München

Deutschland

VERKAUF & PRODUKTION

Zagrebška cesta 22

2000 Maribor

Slowenien

KONTAKT

M: 0 49 176 237 64 758

T: +386 2 614 33 32

E: info@labinterior.de

W: www.labinterior.de

VERTRIEBSPARTNER

BS Laborlösungen GmbH

Weipoldshofen 48

88299 Leutkirch im Allgäu

T: +49 7561 9189872

M: +49 160 91172587

E: info@bs-labor.de

W: www.bs-labor.de

Facebook Linkedin
© 2022 Lab Interior. Alle Rechte vorbehalten. Lab Interior ist Teil der Mikro+Polo-Gruppe.
Datenschutzbestimmungen | Allgemeine Geschäftsbedingungen | Impressum
Wir verwenden Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis auf unserer Website zu bieten. Wenn Sie weiterhin auf unserer Website surfen, gehen wir davon aus, dass Sie mit dem Erhalt aller Cookies auf dieser Website einverstanden sind.
Ich stimme zu
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN

loading

Bitte warten Sie, während Sie auf die richtige Seite weitergeleitet werden...
Please wait while you are redirected to the right page...
Even geduld a.u.b. u wordt doorgestuurd naar de juiste pagina...
Počakajte, da boste preusmerjeni na pravo stran ...